Leistung Videoüberwachung auf Privatgrundstücken

Grundsätzlich dürfen Sie Ihr eigenes Grundstück mit Kameras überwachen - jedoch nur Bereiche, die nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind. 

Bereiche des Grundstücks, die fremde Personen betreten können – wie zum Beispiel der Postbote, Paketdienste oder Besuch, der an die Haustür kommt oder den Zuweg zum Grundstück überquert –, sind datenschutzrechtlich ein öffentlicher Bereich. In diesem Fall muss sich eine Videoüberwachung an datenschutzrechtlichen Maßstäben messen lassen. Eine Videoüberwachung wäre dann zulässig, wenn sie

  • einem berechtigten Interesse dient (z. B. Schutz vor Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus, zu Beweiszwecken bei Straftaten oder Beschädigungen),
  • notwendig ist, um dieses Ziel zu erreichen und
  • die Rechte und Freiheiten der gefilmten Personen nicht entgegenstehen.

Wichtig:

Die Überwachung darf sich nur auf Bereiche erstrecken, die Ihrem Hausrecht unterliegen.
Fremde Grundstücke, Gehwege, Straßen oder andere öffentliche Bereiche dürfen nicht mitüberwacht werden.
Auch eine nur "teilweise" oder "gelegentliche" Erfassung solcher Bereiche ist unzulässig und müssen irreversibel geschwärzt werden.

Hinweis auf Videoüberwachung

Wenn Sie öffentlich zugängliche Bereiche oder Besucher*innenverkehr auf dem Grundstück haben, müssen Sie

  • gem. Art. 13 DS-GVO transparent informieren,
  • vor dem Eintritt in den Erfassungsbereich der Kamera ein deutlich sichtbares, vorgelagertes Hinweisschild anbringen

Weitere Infos auf der Seite des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

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