Ausnahmegenehmigung von der Nachtruhe (Musik)/ Betrieb von Tonwiedergabegeräten im öffentlichen Verkehrsraum (LImSchG NRW)

In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt grundsätzlich die gesetzliche Nachtruhe. In diesem Zeitraum sind Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Dazu gehören insbesondere laute Musik, Veranstaltungen oder andere Tätigkeiten, die Lärm verursachen.

Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImSchG NRW) kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Antrag Ausnahmen von der Nachtruhe zulassen, wenn ein besonderes öffentliches oder überwiegendes privates Interesse vorliegt und Belange des Lärmschutzes berücksichtigt werden.

Eine Ausnahmegenehmigung kann erforderlich sein für:

  • Vereins- oder Nachbarschaftsfeste
  • kulturelle Veranstaltungen oder Brauchtumsveranstaltungen
  • private Feierlichkeiten

Veranstaltungen mit Musikübertragung im Freien.

 

Besonders wichtig: Auch wenn Tonwiedergabegeräte, Lautsprecheranlagen oder sonstige Beschallungsgeräte im öffentlichen Verkehrsraum außerhalb der gesetzlichen Nachtruhe (z. B. Straßen, Plätze, Wege) betrieben werden sollen, ist in der Regel eine Genehmigung nach LImSchG NRW erforderlich. Ziel ist es, unnötige Lärmbelästigungen der Allgemeinheit zu vermeiden.

Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung erfolgt im Einzelfall. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, beispielsweise hinsichtlich:

  • maximaler Lautstärke
  • Dauer der Veranstaltung
  • zeitlicher Begrenzung der Musik

Einhaltung bestimmter Ruhezeiten

Widerruf der Genehmigung

Die Ausnahmegenehmigung kann widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn:

  • Auflagen nicht eingehalten werden,
  • erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auftreten oder
  • unzumutbare Belästigungen für Anwohner entstehen.

 

Hinweis zu Nachbarschaftsbeschwerden

Auch bei erteilter Ausnahmegenehmigung sind unnötige Lärmbelästigungen zu vermeiden. Die Genehmigung entbindet nicht von der Pflicht, Rücksicht auf die Nachbarschaft zu nehmen.

Bei erheblichen Beschwerden oder Verstößen gegen erteilte Auflagen kann die Ordnungsbehörde weitere Auflagen erteilen oder Maßnahmen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung treffen.

Kosten

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden Gebühren erhoben.

Typischer Gebührenrahmen:

ca. 25 € bis 1000 €, abhängig vom Umfang der Veranstaltung, der Veranstaltungsart (kommerziell oder privat) und dem Verwaltungsaufwand.

Formulare

Der Antrag muss 14 Tage vor Veranstaltungstag gestellt werden.

Voraussetzungen

- begründeter Anlass für die Veranstaltung oder Nutzung
- keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Berücksichtigung der Interessen der Nachbarschaft

Zuständige Dienststelle
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