Ausnahmegenehmigung für das Verbrennen im Freien (§ 7 Abs. 2 Landes Immissionsschutzgesetz NRW)

Gemäß § 7 des Landes‑Immissionsschutzgesetzes Nordrhein‑Westfalen (LImSchG NRW) ist das Verbrennen oder Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt, wenn hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Dazu zählen z. B. offene Feuer oder Feuerstellen außerhalb von speziell ausgewiesenen Grill‑ bzw. Feuerflächen. 

Die Stadt Gladbeck kann jedoch auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung vom Verbrennungsverbot zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist, keine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung zu erwarten ist und ein besonderer Ausnahmegrund vorliegt. 

Ausnahmen können insbesondere erforderlich sein für:

  • kontrollierte offene Feuer zu besonderen Anlässen, die nicht unter eine andere gesetzliche Regelung fallen und bei denen durch geeignete Maßnahmen keine erheblichen Belästigungen zu erwarten sind.

 

Ausdrücklich genehmigte Brauchtumsfeuer beantragen Sie bitte in dem dafür speziell erstellten Formular.

 

Zusätzliche Hinweise:

Auch bei erteilter Ausnahmegenehmigung sind Immissionsschutz‑ und Sicherheitsauflagen einzuhalten.
Die Ordnungsbehörde kann die Genehmigung einschränken oder widerrufen, wenn unzumutbare Belästigungen auftreten oder Auflagen nicht eingehalten werden.

Kosten

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden Gebühren erhoben.

·         Ausnahmebewilligung vom Verbrennungsverbot: ca. 20– 100 € je Antrag (je nach Art und Umfang) 

Unterlagen

Für die Prüfung Ihres Antrags reichen Sie bitte ein:

  • Angaben zum Antragsteller bzw. Veranstalter (mind. 18 Jahre)
  • Datum, Zeit und Ort der geplanten Verbrennung
  •  Beschreibung des Verbrennungsvorgangs (z. B. Art und Menge des Materials)
    - ggf. Lageplan oder Skizze des Grundstücks bzw. der Feuerstelle
    - ggf. Nachweise über begleitende Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Feuerlöscher, Wasserbereitstellung)

Der Antrag sollte mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin eingereicht werden, damit eine rechtzeitige Prüfung möglich ist. Es wird empfohlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. 

Voraussetzungen

  • Das zu verbrennende Material muss zu einem Haufen oder in einem Behältnis zusammengebracht werden.
  • Der Standort des Feuers muss mindestens 25 m von Gebäuden und Straßen sowie 50 m von Wäldern entfernt sein.
  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; ein bereits brennendes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
  • Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.

Zuständige Dienststelle
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