Gemäß § 7 des Landes‑Immissionsschutzgesetzes Nordrhein‑Westfalen (LImSchG NRW) ist das Verbrennen oder Abbrennen von Gegenständen im Freien grundsätzlich untersagt, wenn hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Dazu zählen z. B. offene Feuer oder Feuerstellen außerhalb von speziell ausgewiesenen Grill‑ bzw. Feuerflächen.
Die Stadt Gladbeck kann jedoch auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung vom Verbrennungsverbot zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist, keine unzumutbare Belästigung oder Gefährdung zu erwarten ist und ein besonderer Ausnahmegrund vorliegt.
Ausnahmen können insbesondere erforderlich sein für:
Ausdrücklich genehmigte Brauchtumsfeuer beantragen Sie bitte in dem dafür speziell erstellten Formular.
Zusätzliche Hinweise:
Auch bei erteilter Ausnahmegenehmigung sind Immissionsschutz‑ und Sicherheitsauflagen einzuhalten.
Die Ordnungsbehörde kann die Genehmigung einschränken oder widerrufen, wenn unzumutbare Belästigungen auftreten oder Auflagen nicht eingehalten werden.
Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werden Gebühren erhoben.
· Ausnahmebewilligung vom Verbrennungsverbot: ca. 20– 100 € je Antrag (je nach Art und Umfang)
Für die Prüfung Ihres Antrags reichen Sie bitte ein:
Der Antrag sollte mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Termin eingereicht werden, damit eine rechtzeitige Prüfung möglich ist. Es wird empfohlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.