Die Aufgabe der kommunalen Gewässerunterhaltung in Haltern am See wurde dem „Eigenbetrieb Stadtentwässerung Haltern am See“ übertragen. Neben den großen Gewässern wie der Stever und der Lippe verfügt das Stadtgebiet über zahlreiche kleinere Gewässer der Kategorie „sonstige Gewässer“. Ziel der Unterhaltung ist es, einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss in diesen Gewässern sicherzustellen und gleichzeitig ihre ökologische Funktion nachhaltig zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören die regelmäßige Pflege der Gewässerbetten, die Beseitigung von Abflusshindernissen sowie die Erhaltung des Ufers durch die Sicherung eines ordnungsgemäßen Zustands der Böschungen.
Um diese Aufgaben flächendeckend und fachgerecht im gesamten Stadtgebiet umzusetzen, ist die Unterhaltung der Gewässer überwiegend auf fünf Wasser- und Bodenverbänden aufgeteilt: Unterer Heubach, Sandbach, Hohe Mark, Marl Ost und Dattelner Mühlenbach. In einem weiteren Bereich des Stadtgebietes übernimmt die Stadt Haltern am See die Unterhaltungspflicht selbst.
Die von diesen Verbänden erbrachten Leistungen werden der Stadt Haltern am See in Rechnung gestellt und auf die EigentümerInnen der Grundstücke in den Verbandsgebieten als Gebühr umgelegt. Die Gebührensätze finden Sie unten auf der Seite.
Des Weiteren gibt es auf dem Stadtgebiet verteilt 9 Hochwasserschutzanlagen, welche in kritischen Lagen die Funktion der Regenwasserrückhaltung innehaben. Diese wertvollen Schutzsysteme treten in Form von Mulden, Gräben oder Teichen auf und fangen bei starkem Niederschlag die Wassermassen gezielt auf. Auch diese werden vom Eigenbetrieb Stadtentwässerung regelmäßig unterhalten und deren Funktionsfähigkeit sichergestellt.
Alle Arbeiten erfolgen dabei auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) und weiterer einschlägiger Vorschriften. So leistet die Gewässerunterhaltung einen wichtigen Beitrag zum Hochwasserschutz sowie zum Natur- und Artenschutz und gewährleistet den verantwortungsvollen Umgang mit den lokalen Gewässern.
Die Rechtsgrundlage zu der Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer ergibt sich aus den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes NRW i.V.m § 92 Abs. 1 des Landeswassergesetzes NRW. Die entsprechende Satzung wurde am 27.09.2012 durch den Rat der Stadt Haltern am See beschlossen und gilt seit dem 01.01.2012.
Mit Inkrafttreten der Satzung nach öffentlicher Bekanntgabe beträgt der jährliche Gebührensatz für 1 m² Grundstücksfläche für den Unterhaltungsverband:
1. Dattelner Mühlenbach
A. Versiegelte Flächen
0,01639742 €
B. Unversiegelte Flächen
0,00013906 €
2. Hohe Mark
A. Versiegelte Flächen
0,01973432 €
B. Unversiegelte Flächen
0,00011713 €
3. Marl-Ost
A. Versiegelte Flächen
0,03357587 €
B. Unversiegelte Flächen
0,00013921 €
4. Sandbach
A. Versiegelte Flächen
0,08743204 €
B. Unversiegelte Flächen
0,00011973 €
5. Unterer Heubach
A. Versiegelte Flächen
0,03005286€
B. Unversiegelte Flächen
0,00018894€
Nach früherem Recht wurden die Gebührenpflichtigen nicht zur Zahlung herangezogen, wenn der Gebührenbemessung nur Kleinstflächen zugrunde lagen. Dies hat sich seit 2012 geändert, sodass jeder Gebührenpflichtige veranlagt wird. Die Veranlagung erfolgt nach der neuen Satzung zusammen mit den anderen Grundbesitzabgaben, sodass keine gesonderten Bescheide erstellt werden.
Bei Rückfragen hinsichtlich der Flächengrößen und der Gebührensatzung wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 81 (Wirtschaftsbetriebe).