Leistungen Abbrennen von Feuerwerken/ pyrotechnischen Gegenständen

Silvesterfeuerwerk (Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2) darf nur von Erwachsenen (ab 18 Jahren) am 31. Dezember und 1. Januar abgebrannt werden.

An allen anderen Tagen im Jahr (02. Januar bis 30. Dezember) ist das nur erlaubt, wenn man eine besondere Ausnahmegenehmigung oder einen Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) hat. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 durch den Handel erfolgt nur bei Vorlage der Ausnahmegenehmigung.

Erfahren Sie hier alles über die Ausnahmegenehmigung für Feuerwerk außerhalb von Silvester. 

 
Wo Feuerwerk grundsätzlich verboten ist


Feuerwerk ist nicht erlaubt in der Nähe von:

  • Kirchen
  • Krankenhäusern
  • Kinder- und Altenheimen
  • leicht brennbaren Gebäuden oder Anlagen

Auch wenn es nicht direkt verboten ist, kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn Brandgefahr besteht (z. B. bei Trockenheit), das Feuerwerk Natur- oder Landschaftsschutzgebiete stört oder es zu laut oder störend für Nachbarinnen und Nachbarn ist (z. B. wegen Nachtruhe).

Wer ist meine Ansprechperson?
Zuständige Fachbereiche der Stadtverwaltung
Wie sind die Kosten und wie bezahle ich diese?

Für die Ausnahmegenehmigung einer Privatperson wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,00 € erhoben. Je nach Aufwand könnte die Gebühr auch höher ausfallen.

Für die Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige von Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabern wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben. Je nach Aufwand könnte die Gebühr auch höher ausfallen.

Welche Voraussetzungen muss ich beachten?

Die Ausnahmegeenehmigung muss schriftlich oder per E-Mail beantragt werden, mindestens 14 Tage vor dem geplanten Termin.
Folgende Informationen müssen im Antrag stehen: