Unser Grundgesetz regelt in Artikel 3 Abs. 2, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt.
Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte hat daher den Auftrag, zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern in ihrer Verwaltung und in der Kommune beizutragen. Rechtsgrundlagen dieses Auftrags sind das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW) sowie Regelungen zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten in der Gemeindeordnung des Landes (GO NRW).
Folgende Zustände machen eine Gleichstellungsstelle noch nötig:
So vielfältig die verschiedenen Benachteiligungen in den genannten Lebensbereichen sind, so unterschiedlich sind auch die Aufgabenfelder in der Gleichstellungsstelle. Sie wirkt innerhalb der Verwaltung bei allen Vorhaben und sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern haben (können).
Für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt ist sie Anlaufstelle und gibt Informationen und Hilfestellung. Sie vermittelt an Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner und begleitet in besonderen Fällen auf Wunsch die hilfesuchende Person.
Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet mit anderen Gleichstellungsstellen, Organisationen, Institutionen, Behörden, Netzwerken etc. zusammen und kooperiert mit diesen bei der Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen.
Persönliche Beratungen unterliegen selbstverständlich dem Datenschutz und werden streng vertraulich behandelt.