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Allgemeines Ordnungsrecht - Gefahrenabwehr
Die Ordnungsbehörde ist beauftragt und befugt, bei akuten Gefahren Gegenmaßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Ob dieses im Einzelfall erforderlich und möglich ist, sollte telefonisch oder persönlich abgeklärt werden.
Anlaufstellen
Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Ihre Kontaktpersonen
Frau Anja Espenhain